Ehrenamtliche leisten in vielen Bereichen unschätzbare Dienste. Doch auch ihnen können Missgeschicke passieren. Deshalb sollten sie sich fragen, wer dafür haftet, wenn durch ihr Handeln unbeabsichtigt ein Schaden entsteht oder sogar ein anderer deswegen verletzt wird.
(verpd) Fast 40 Prozent der Bundesbürger engagieren sich ehrenamtlich, doch der gesetzliche Versicherungsschutz deckt nicht alle Vorfälle ab. Ehrenamtliche sollten ihre persönliche Absicherung im Blick haben, da viele Tätigkeiten, bei denen sie durch ein Missgeschick andere schädigen, oft unzureichend abgesichert sind. Ohne den passenden Versicherungsschutz muss der Ehrenamtliche für derartige Schäden unter Umständen selbst aufkommen.
Ehrenamtliches Engagement ist in Deutschland weit verbreitet: Rund 29 Millionen Menschen, also fast 40 Prozent der Bürger ab 14 Jahren, sind laut dem Bundesministerium des Innern ehrenamtlich tätig. Sie leisten wertvolle Arbeit in Vereinen, Verbänden, sozialen Einrichtungen und öffentlichen Institutionen wie Kliniken, Schulen, Rettungsdiensten und vielen anderen Bereichen.
Doch wie steht es um ihre Absicherung, wenn sie während dieser Tätigkeit durch ein Malheur einen anderen schädigen? Denn eigentlich muss jeder Erwachsene laut Gesetz für den entstandenen Schaden aufkommen, selbst wenn er einen anderen nur versehentlich schädigt.
Wer für den Schaden aufkommen muss
Hat man einen Schaden während einer ehrenamtlichen Tätigkeit für eine Organisation wie einen Verein oder eine öffentliche Institution verursacht, kann sich der Geschädigte aussuchen, ob er seine Schadenersatzforderungen beim Ehrenamtlichen oder bei der Organisation stellt.
Allerdings kann ein Ehrenamtlicher, der während seiner ehrenamtlichen Tätigkeit einen anderen fahrlässig geschädigt hat, gemäß § 31 a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) von der Organisation, für die er tätig ist, verlangen, dass diese für den von ihm angerichteten Schaden aufkommt.
Dies gilt jedoch nicht, wenn der Ehrenamtliche den Schaden grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich verursacht hat. In diesen Fällen muss der Ehrenamtliche allein für den Schaden aufkommen beziehungsweise, die Organisation, für die er ehrenamtlich tätig war, kann ihn in Regress nehmen.
Nur bedingt über die Organisation abgesichert
Zwar haben alle Bundesländer eine Haftpflichtabsicherung für Ehrenamtliche, in der Regel in Form eines Haftpflicht-Sammelversicherungsvertrages des jeweiligen Landes, die für fahrlässig angerichtete Schäden, die während einer ehrenamtlichen Tätigkeit bei anderen angerichtet wurden, aufkommt.
Allerdings sind hierbei in den meisten Bundesländern nur Ehrenamtliche von rechtlich unselbstständigen Initiativen, Projekten und Vereinigungen, die für das Gemeinwohl im jeweiligen Bundesland aktiv sind, abgesichert. Rechtlich selbstständige Organisationen wie Vereine, Verbände oder Stiftungen sollten daher eine entsprechende (Vereins-)Haftpflichtversicherung haben, die auch die fahrlässigen und grob fahrlässigen Missgeschicke der Mitglieder oder Ehrenamtlichen absichert.
In einigen Fällen ist für Vereine zudem auch eine Veranstaltungs-, eine Vermögensschaden- und/oder eine Managerhaftpflichtversicherung sinnvoll, damit deren Mitglieder und Vorstände umfassend abgesichert sind und ihnen je nach Vorfall keine private finanzielle Haftung droht.
Prinzipiell sollten Vereine, Verbände und Stiftungen, für die Ehrenamtliche und/oder Mitglieder tätig sind, ihren Versicherungsschutz regelmäßig von einem Versicherungsvermittler überprüfen lassen, damit die Organisation selbst und deren Organe umfassend abgesichert sind.
Warum Ehrenamtliche sich privat absichern sollten
Wie Studien zeigen, verfügt noch lange nicht jeder Verein oder sonstige selbstständige Organisation über eine Haftpflichtversicherung, die auch die Missgeschicke der ehrenamtlich Tätigen abdeckt. Zudem kann es auch vorkommen, dass ein bestehender Versicherungsschutz über die jeweilige Institution, bei sehr hohen Schäden nicht ausreicht.
Grundsätzlich sollten daher alle Ehrenamtlichen und/oder Vereinsmitglieder darauf achten, dass sie eine eigene Privathaftpflichtversicherung haben, die auch Schäden im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit abdeckt. Zudem sollte in einer solchen Police eine möglichst hohe Deckungssumme vereinbart sein, damit auch hohe Schäden komplett bezahlt werden.
Eine solche Police kommt übrigens nicht nur für die Schäden auf, die man als Privatperson oder, wenn vereinbart, auch als Ehrenamtlicher fahrlässig oder sogar grob fahrlässig bei anderen verursacht hat, sondern sie wehrt auch ungerechtfertigte oder überhöhte Schadenersatz-Forderungen Dritter ab.
Grundsätzlich können sich Privatpersonen, die bei einem Verein oder für eine sonstige Organisation ehrenamtlich tätig sind, von einem Versicherungsvermittler beraten lassen, inwieweit ein ausreichender Versicherungsschutz für Missgeschicke besteht.