Einige Kreditkarten bieten auch einen Versicherungsschutz, wie etwa eine Auslandsreisekrankenversicherung. Diese Absicherung ist aber oft nicht ausreichend. Unter welchen Voraussetzungen der Schutz nicht greift, zeigt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Bremen.
(verpd) Mit einer Kreditkarte, die ein Versicherungspaket enthält, lässt sich auf den ersten Blick einiges an Versicherungsprämien sparen. Doch ein Reisender kann sich nicht darauf verlassen, dass eine Auslandsreisekrankenversicherung, die in einem bestehenden Kreditkartenvertrag enthalten ist, ausreicht. Denn je nach Vertragsvereinbarung kommt es darauf an, mit welchem Zahlungsmittel eine Reise bezahlt wurde, damit überhaupt ein Versicherungsschutz besteht, wie ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Bremen belegt.
Ein Mann war Inhaber einer Kreditkarte, bei der als Zusatzleistung eine Auslandskrankenversicherung inkludiert war. Versichert waren laut den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen sowohl der Karteninhaber als auch die mitversicherten Familienangehörigen wie Ehepartner und Kinder.
Während eines Urlaubs in den USA erkrankte die Ehefrau des Karteninhabers schwer und musste sich einer Operation zur Entfernung der Gallenblase unterziehen. Die Kosten der Behandlung beliefen sich auf etwa 32.000 US-Dollar.
Der Versicherer weigerte sich mit Verweis auf die Versicherungsbedingungen, die Behandlungskosten zu übernehmen. Dagegen klagte der Ehemann.
Kein Versicherungsfall durch falsche Wahl des Zahlungsmittels
Sowohl das Landgericht Bremen als auch das Oberlandesgericht (OLG) Bremen gaben dem Versicherer in einem Urteil Recht (Aktenzeichen: 3 U 46/23). Es habe kein Versicherungsfall vorgelegen, so die Richter, da die erforderlichen Bedingungen – in dem Fall die Bezahlung der Reise mit der Kreditkarte des Versicherungsnehmers – nicht erfüllt waren.
Der Kläger hatte nämlich seinen eigenen Flug mit der Kreditkarte, in der die Auslandsreisekrankenversicherung inkludiert war, bezahlt. Die Zahlung der Flüge seiner Ehefrau und seines Sohnes erfolgte jedoch über die Kreditkarte der Ehefrau, die einen derartigen Versicherungsschutz nicht enthielt.
Die Versicherungsbedingungen zum inkludierten Schutz der Kreditkarte des Mannes legen jedoch eindeutig fest, dass ein Versicherungsschutz nur dann besteht, wenn die Reise mit der Kreditkarte des Versicherungsnehmers bezahlt wird.
Spezifische Nutzungsvorgaben sind zu beachten
Das OLG Bremen wies daher die Berufung zurück und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz.
Die Richter betonten, dass ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer ohne spezifische versicherungsrechtliche Kenntnisse in der Lage sein sollte, zu erkennen, dass der Versicherungsschutz nur bei Bezahlung mit der Kreditkarte besteht.
Dies ist im vorliegenden Fall gegeben, denn der „Karteneinsatz“ sei mehrfach als zwingende Voraussetzung in den Versicherungsbedingungen benannt und klar definiert worden.
„Nebenprodukt eines Kreditkartenvertrages“
„Diese Einschränkung ist weder überraschend noch intransparent. Ersteres wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn die Bezahlung der Reise mit einer Kreditkarte Bestandteil der Bedingungen eines direkten Versicherungsvertrages ohne Kreditkartenzusammenhang wäre. Dies ist vorliegend indes nicht der Fall. Es handelt sich bei der hier in Rede stehenden Reisekrankenversicherung um ein Nebenprodukt eines Kreditkartenvertrages“, erläutert das OLG im Urteil.
Eine abweichende Interpretation der Bedingungen, wonach die bloße Teilnahme des Versicherungsnehmers an der Reise den Versicherungsschutz auch für die übrigen Reiseteilnehmer auslösen würde, sei nicht aus den Bedingungen abzuleiten.
Für Versicherungsnehmer ist das Urteil ein wichtiger Hinweis darauf, dass sie die Bedingungen ihrer Versicherungsverträge genau kennen und beachten sollten. Insbesondere bei Kreditkartenversicherungen, die oft an spezifische Nutzungsvorgaben geknüpft sind, kann die Nichtbeachtung dieser Vorgaben im Schadensfall erhebliche finanzielle Konsequenzen haben.