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Was Minijobber seit dem Jahrwechsel maximal verdienen dürfen

Seit dem 1. Januar 2024 dürfen Minijobber mehr verdienen als die bisherigen 520 Euro im Monat. Was es dabei zu beachten gibt.                                                

                                                                                                      

(verpd) Bei Minijobbern tragen die Arbeitgeber den größten Teil der Sozialabgaben. Allerdungs darf das regelmäßige monatliche Arbeitseinkommen eines abhängig Beschäftigten eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreiten, damit dieser noch als Minijobber gilt. Diese Minijobgrenze wurde zum 1. Januar 2024 von bisher 520 Euro auf 538 Euro angehoben. Eine Überschreitung bleibt nur unter bestimmten Voraussetzungen folgenlos.

Durch die jüngste Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns zum Jahreswechsel von 12,00 Euro auf 12,41 Euro erhöht sich auch die Minijobgrenze, auch Geringfügigkeitsgrenze genannt, auf 538 Euro im Monat. Die Geringfügigkeitsgrenze entspricht laut § 8 SGB IV (Viertes Sozialgesetzbuch) in etwa dem Mindestlohn eines Arbeitnehmers der zehn Arbeitsstunden pro Woche arbeitet.

Nur ein Arbeitnehmer, der maximal 538 Euro im Monat regelmäßig beziehungsweise in Ausnahmefällen höchstens 6.456 Euro im Jahr verdient, gilt als Minijobber.

Ein Minijobber muss mit Ausnahme von einem Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung keine Sozialabgaben von seinem Lohn bezahlen. Der gewerbliche Arbeitgeber hat dagegen für die Sozialversicherungen eine Pauschalabgabe des Minijoblohns von 31,4 Prozent – ist der Arbeitgeber ein Privathaushalt sind es 14,94 Prozent – zu tragen.

Wenn das Gehalt die Minijobgrenze überschreitet

Ein Minijobber kann sich zudem von der gesetzlichen Rentenversicherungs-Pflicht und damit von der entsprechenden Beitragszahlung von 13,6 Prozent bei einem gewerblichen Minijob oder 3,6 Prozent bei einem Minijob im Privathaushalt befreien lassen. In dem Fall muss der Minijobber keine Rentenversicherungs-Beiträge von seinem Minijoblohn entrichten. Die Pflicht zur Pauschalabgabe des Arbeitgebers bleibt jedoch bestehen.

Seit dem 1. Oktober 2022 bleibt ein Minijob auch dann nicht sozialversicherungs-pflichtig, wenn das Gehalt die Minijobgrenze nur maximal an zwei Monaten im Rahmen eines Jahres übersteigt. Zudem darf das Gesamtjahreseinkommen ab 2024 nicht über 7.532 Euro liegen, was 14 Monatsgehältern mit der Minijobgrenze entspricht.

Anderenfalls ist ein Job mit einem regelmäßigen Gehalt kein Minijob, sondern ein sozialversicherungs-pflichtiges Beschäftigungs-Verhältnis. Mehr Details rund um den Minijob enthält das Webportal der Minijobzentrale.