Wer sichergehen möchte, dass notwendige Entscheidungen auch dann in seinem Sinne erfolgen, wenn er selbst nicht in der Lage ist, Fragen zur gewünschten medizinischen Behandlung selbst zu beantworten, kann dies mit einer Patientenverfügung regeln.
(verpd) Es gibt zahlreiche Situationen, die dazu führen können, dass man selbst nicht mehr dazu in der Lage ist, zu kommunizieren, mit welchen medizinischen Maßnahmen oder Eingriffen man einverstanden ist und welche man ablehnt. Eine Patientenverfügung kann dafür sorgen, dass die eigenen Wünsche auch unter solchen Umständen berücksichtigt werden.
Ist man körperlich oder geistig nicht mehr in der Lage, wichtige Fragen zur gewünschten medizinischen Behandlung selbst zu beantworten, müssen das andere übernehmen. Typische Fälle sind beispielsweise ein schwerer Verkehrsunfall oder eine Krankheit, die eine Bewusstlosigkeit oder ein Koma auslösten, ein Schlaganfall oder auch eine Demenz.
Mithilfe einer sogenannten Patientenverfügung kann jeder Erwachsene im Voraus individuell festlegen, welche Vorgehensweise er in bestimmten medizinischen Situationen wünscht – und welche er ablehnt. Diese Anweisungen in der Patientenverfügung sind unter anderem für die Ärzte, das Pflegepersonal, einen Betreuer, aber auch für Bevollmächtigte und das Gericht bindend.
Verbindliche Erklärung
Konkret gilt nach Angaben des Bundesministeriums der Justiz (BMJ): „Die gesetzliche Regelung der Patientenverfügung sieht vor, dass Festlegungen für bestimmte ärztliche Maßnahmen verbindlich sind“, wenn durch diese Festlegungen der Wille des Patienten „für eine konkrete Lebens- und Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann.“
Eine Voraussetzung dafür ist laut BMJ, dass in der Patientenverfügung ersichtlich ist, ob man in eine indizierte ärztliche Behandlung oder pflegerische Begleitung einwilligt oder diese ablehnt. Zudem ist eine Patientenverfügung nur dann rechtsverbindlich, wenn sie unter anderem schriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben ist. Sie kann durch einen Notar beglaubigt werden, muss es aber nicht.
Wichtig ist zudem, dass die in der Verfügung vorgegebenen Handlungsanweisungen zu den jeweiligen konkreten Lebens- und Behandlungssituationen eindeutig passen, damit diese auch bindend sind. So muss explizit hervorgehen, ob man eine indizierte ärztliche oder pflegerische Maßnahme oder Untersuchung in einer bestimmten Situation beziehungsweise einem konkret beschriebenen (Krankheits-)Zustand wünscht, beziehungsweise dazu einwilligt oder diese ablehnt.
Tipps zur Erstellung einer Patientenverfügung
Beispielsweise reicht es nicht anzugeben, dass man generell eine künstliche Ernährung ablehnt. Sondern man muss diesbezüglich detailliert den Zustand beschreiben, in welchem die künstliche Ernährung unterbleiben soll, beispielsweise wenn man sich im Endstadium einer tödlich verlaufenden Krankheit befindet, auch wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist.
Die in der Patientenverfügung festgelegten Handlungsanweisungen dürfen zudem nicht rechtswidrig sein beziehungsweise gegen das Gesetz verstoßen. Das Einfordern einer aktiven Sterbehilfe, egal in welcher Situation, ist beispielsweise nicht rechtmäßig und damit auch nicht bindend.
Umfassende Hilfen, wie man eine Patientenverfügung rechtssicher verfasst, enthält das Webportal des BMJ sowie der aktualisierte, kostenlos downloadbare BMJ-Ratgeber „Patientenverfügung“. Enthalten sind hier neben Hinweisen zu den rechtlichen Vorgaben unter anderem Tipps und Formulierungshilfen teils als Textbausteine.
Da sich Lebenssituationen, medizinische Behandlungsmethoden, aber auch persönliche Einstellungen ändern können, empfehlen Experten eine bestehende Patientenverfügung immer wieder nach den aktuellen Gegebenheiten zu erneuern oder zu bestätigen.
Damit die betreffenden Personen Bescheid wissen
Damit im Ernstfall die Behandelnden, Angehörigen oder Betreuer auch die in der Patientenverfügung getroffenen Entscheidungen berücksichtigen können, muss ihnen diese vorliegen. Sie sollten daher wissen, wo die Patientenverfügung aufbewahrt wird.
So könnte ein entsprechender Hinweis zum Aufbewahrungsort stets mitgeführt werden, beispielsweise in der Geldbörse. Sinnvoll ist es auch, dem Hausarzt oder bei einem Klinik- oder Heimaufenthalt der jeweiligen Institution eine Kopie der Patientenverfügung auszuhändigen.
Das BMJ verweist darauf, dass eine Patientenverfügung auch im Zentralen Vorsorgeregister (www.vorsorgeregister.de) der Bundesnotarkammer registriert werden kann, um sicherstellen, dass im Ernstfall die Patientenverfügung auch gefunden wird.
Zum einen kann die Verfügung dort vom Betreuungsgericht eingesehen werden, zum anderen gilt das seit 2023 auch für behandelnde Ärzte, wenn ein Patient nicht ansprechbar ist und Entscheidungen über dringende medizinische Behandlungen getroffen werden müssen. Die Kosten für die Registrierung betragen einmalig zwischen 20 bis 30 Euro.
Wenn die Patientenverfügung fehlt oder nicht gilt
Besteht keine Patientenverfügung oder trifft die Festlegung darin nicht auf die konkrete Lebens- und Behandlungssituation zu, muss ein Bevollmächtigter oder Betreuer die Entscheidungen treffen. Das kann ein gerichtlich bestellter Betreuer sein, sofern der betroffene Patient keine andere Person beispielsweise im Rahmen einer Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht dafür bestimmt hat.
Bei verheirateten, nicht getrennt lebenden Eheleuten kann in akuten Krankheitssituationen der Ehepartner des handlungsunfähigen Patienten die Entscheidungen in medizinischen Bereichen bis zu sechs Monate im Rahmen des seit 2023 geltenden Ehegattennotvertretungsrechts treffen. Dies gilt jedoch nicht, wenn dem Arzt bekannt ist, dass der Patient dem vorab widersprochen hat, oder es einen gerichtlich festgelegten oder per Verfügung oder Vollmacht bestimmten Betreuer gibt.
Doch selbst wenn der Ehepartner oder ein vom Patienten benannter Betreuer die Entscheidungen zu treffen hat, ist es für diese Vertrauenspersonen eine Erleichterung, wenn eine Patientenverfügung besteht, die klar vorgibt, was der Betroffene in der jeweiligen Situation wünscht oder ablehnt.