Viele Arbeitnehmer erhalten vom Arbeitgeber Schlüssel. Manche nehmen auch Arbeitsunterlagen mit nach Hause. Inwieweit nach einem Wochenendausflug für den Weg nach Hause, um diese Arbeitsutensilien zu holen, eine gesetzliche Unfallversicherung besteht, zeigt ein Gerichtsurteil.
(verpd) Eine Arbeitnehmerin war nach einem privaten Ausflug zuerst nach Hause gefahren, um Arbeitsutensilien wie den Schlüssel zum Arbeitsplatz zu holen. In solch einem Fall steht diese Fahrt nur unter bestimmten Umständen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wie eine Gerichtsentscheidung belegt.
Eine Mitarbeiterin einer Kirchengemeindeverwaltung wurde bei einem Autounfall schwer verletzt, als sie von einem privaten Wochenendausflug zurück zu ihrer Wohnung fuhr, um dort verwahrte Arbeitsschlüssel und -unterlagen abzuholen. Diese benötigte sie für ihren direkt bevorstehenden Arbeitseinsatz bei der Eröffnung eines Gemeindezentrums.
Als die Verunfallte aufgrund ihrer Unfallverletzungen Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung forderte, lehnte die zuständige Berufsgenossenschaft die Anerkennung des Unfalls als Arbeits- oder Wegeunfall ab. Der Unfall hätte sich weder auf dem Weg zur Arbeitsstätte noch von dort zurück nach Hause zugetragen.
Vom Arbeitgeber verpflichtet
Die Beschäftigte war damit nicht einverstanden und verklagte die Berufsgenossenschaft. Sie argumentierte, dass der Weg zur Abholung der Arbeitsmaterialien unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen müsse, da sie von ihrem Arbeitgeber verpflichtet worden sei, diese Unterlagen und Schlüssel zu Hause aufzubewahren. Sie berief sich dabei auf § 8 SGB VII.
Doch sowohl das Sozialgericht wie auch das für das Berufungsverfahren zuständige Landessozialgericht bestätigten die Rechtsauffassung der Berufsgenossenschaft. Dagegen legte die Verunfallte Revision ein.
Versicherter Wegeunfall
Das für die Revision zuständige Bundessozialgericht (BSG) stellte zwar klar, dass die Klägerin sich nicht auf einem versicherten Arbeitsweg befand. Denn sie sei zum Zeitpunkt des Unfalls nicht auf dem Weg zu ihrem Arbeitsort, sondern zu ihrer Wohnung unterwegs gewesen.
Dennoch besteht durchaus die Möglichkeit, dass sich die Klägerin auf einem versicherten Betriebsweg befand, als sie verunfallte, wie den Ausführungen des BSG vom 26. September 2024 (B 2 U 15/22 R) zu entnehmen ist. Hat sie nämlich den Weg zu ihrer Wohnung auf Anweisung ihres Arbeitgebers zurückgelegt, um dort den Arbeitsschlüssel und/oder die -unterlagen zu holen, handelt es sich um einen versicherten Wegeunfall.
Sollte keine solche Weisung nachweisbar sein, könnte der Unfall dennoch als versichert gelten, wenn sie „mit den Arbeitsschlüsseln und -unterlagen in ihrer Wohnung verwahrtes Arbeitsgerät holen wollte, das für die Aufnahme oder Verrichtung ihrer Arbeit unentbehrlich war“, so das Gericht weiter. Das BSG verwies den Fall wieder an das Landessozialgericht zurück, damit dieses die erforderlichen Feststellungen, ob eines dieser beiden Kriterien zutreffen, nachholen.
Für einen Rundum-Kostenschutz
Wie der Fall zeigt, kommt es auf die Umstände eines Unfalles an, ob ein Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallabsicherung besteht. So fallen in der Regel nur Tätigkeiten, die dem unmittelbaren Bereich der Berufsausübung zuzuordnen sind, unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die meisten Unfälle ereignen sich jedoch in der Freizeit, und hier besteht normalerweise kein gesetzlicher Unfallschutz.
Und selbst, wenn der Unfall ein versicherter Arbeitsunfall ist und die gesetzliche Unfallversicherung leistet, reicht dies häufig nicht, um die durch eine unfallbedingte Invalidität entstandenen Kosten und Einkommenseinbußen vollständig auszugleichen.
Die private Versicherungswirtschaft bietet diesbezüglich zahlreiche Lösungen an, um sowohl einen fehlenden gesetzlichen Versicherungsschutz als auch die durch Unfall oder Krankheit auftretenden Einkommenslücken trotz gesetzlichem Schutz abzusichern. Zu nennen sind hier eine private Unfall-, eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsversicherung, aber auch eine Krankentagegeld-Police.