Wieder wechselten hierzulande innerhalb eines Kalenderjahres mehr Personen von der gesetzlichen zur privaten Krankenversicherung als umgekehrt, wie eine Statistik belegt.
(verpd) Selbstständige wie auch gut verdienende Arbeitnehmer haben in der Regel die Wahl, ob sie im ambulanten und stationären Bereich privat oder gesetzlich krankenversichert sein wollen. Nach Angaben des Verbandes der Privaten Krankenversicherung sind zum sechsten Mal in Folge mehr von der gesetzlichen zur privaten Krankenversicherung gewechselt als im Vorjahr. Eine Ursache dafür ist sicherlich der unterschiedliche Leistungsumfang der beiden Krankenversicherungs-Systeme.
Für jeden Bürger mit Wohnsitz in Deutschland besteht gemäß § 193 VVG (Versicherungsvertrags-Gesetz) eine Krankenversicherungs-Pflicht. Konkret muss jeder mindestens über eine Krankenversicherung abgesichert sein, die eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung gewährleistet und deren Selbstbeteiligung pro Jahr nicht höher ist als 5.000 Euro.
Dazu stehen hierzulande zwei Krankenversicherungs-Systemen zur Verfügung, die gesetzliche Krankenversicherung (GKV), deren Träger die Krankenkassen sind, und die private Krankenversicherung (PKV), die von privaten Krankenversicherern getragen werden.
Allerdings gibt es einige Vorgaben, wann jemand zwischen der PKV und der GKV wählen darf. Dies ist als Arbeitnehmer beispielsweise nur möglich, wenn man ein Jahresbruttogehalt hat, das unter der Geringfügigkeitsgrenze von aktuell 538 Euro und über der Jahresarbeitsentgelt-Grenze (JAEG) von aktuell 69.300 Euro liegt.
Manche müssen wechseln
Dennoch wechselten nach Aussagen des Verbandes der privaten Krankenversicherer e.V. (PKV-Verband) in 2023 innerhalb eines Kalenderjahres zum sechsten Mal in Folge mehr von der GKV zur PKV als umgekehrt.
Konkret verließen letztes Jahr 164.100 Personen die GKV, um sich bei der PKV zu versichern. Das ist auf Jahressicht seit 2011 der bisher höchste Wert. Dagegen sind nur 116.100 Bürger von der PKV zur GKV gegangen. Damit wechselten letztes Jahr 48.000 Personen mehr von der GKV zur PKV als umgekehrt – das ist der bisher höchste Wechselsaldo dieser Art seit zwölf Jahren.
Zudem erfolgt für viele der Wechsel von der PKV in die GKV laut PKV-Verband „in der Regel nicht freiwillig“. Dies ist dann der Fall, wenn aufgrund einer Änderung des Arbeitseinkommens oder der beruflichen Tätigkeit eine GKV-Versicherungspflicht eintritt.
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn man als Arbeitnehmer ein Arbeitseinkommen hat, das wieder unter geltenden JAEG liegt, oder als unter 55-jähriger Unternehmer seine bisherige selbstständige Tätigkeit aufgibt und als Arbeitnehmer tätig ist.
Für einen optimalen Versicherungsschutz
In der GKV ist der Versicherungsumfang beziehungsweise die Art, welche Leistungen ein Versicherter in Anspruch nehmen kann, in einem Leistungskatalog gesetzlich geregelt. Bei der PKV kann dagegen ein Versicherungsnehmer in einem Krankenversicherungs-Vertrag große Teile des Versicherungsschutzes frei vereinbaren.
Unter anderem ist beispielsweise bei der PKV, anders als bei der GKV, je nach Vertragsvereinbarung eine freie Wahl zwischen Ärzten und Kliniken mit oder ohne Kassenzulassung sowie eine Krankenhaus-Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer mit Chefarztbehandlung möglich.
Auch viele Behandlungs- und Therapiemethoden, die die gesetzlichen Krankenkassen als Träger der GKV nicht oder nur zum Teil übernehmen, wie Osteopathie und alternative Heilbehandlungen, können in einem privaten Krankenversicherungs-Vertrag als Leistungsumfang oftmals mitversichert sein.
Je nach Leistungsvereinbarung werden auch die Kosten für zahlreiche Arzneien und Hilfsmittel wie Brillen oder Hörgeräte oder homöopathische Behandlungen, welche die GKV nicht oder nur teilweise zahlt, von der PKV übernommen.
Die Unterschiede in der Beitragsermittlung
Die Beitragshöhe hängt bei der PKV, anders als bei der GKV, nicht vom Einkommen des Versicherten, sondern vom vereinbarten Leistungsumfang sowie vom Alter und Gesundheitszustand bei Vertragsabschluss beziehungsweise bei Versicherungsbeginn ab. Je jünger eine versicherte Person beim Abschluss eines PKV-Vertrages ist, desto günstiger ist in der Regel die Prämie.
Auch mit einer eventuell vereinbarten Selbstbeteiligung lässt sich, anders als in der GKV, in der PKV die Prämienhöhe reduzieren. Wie bei der GKV kann es auch bei der PKV zu einer Beitragsanpassung kommen, zum Beispiel wenn insgesamt die Ausgaben für Gesundheitsleistungen gestiegen sind.
Allerdings gibt es zwischen der Beitragsentwicklung in den letzten 20 Jahren zwischen der PKV und der GKV fast keinen Unterschied. Während seit 2004 die Beiträge zur GKV im Jahresdurchschnitt um 3,2 Prozent pro Jahr gestiegen sind, waren es in der PKV sogar nur 2,8 Prozent, wie der PKV-Verband in seinem Webauftritt betont.
Wer in die private Krankenversicherung wechseln kann
Grundsätzlich endet die gesetzliche Versicherungspflicht eines Arbeitnehmers in der GKV erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Versicherungspflicht-Grenze überschritten wird. Dies gilt jedoch nur, wenn der Jahresbruttoverdienst auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Versicherungspflicht-Grenze übersteigt.
Das heißt, um zum 1. Januar 2024 in der GKV versicherungsfrei zu sein, musste man in 2023 ein Bruttojahresgehalt von über 66.600 Euro vorweisen und in 2024 ein Jahresbruttogehalt von 69.300 Euro haben. Wer nach Ende der Versicherungspflicht vorerst als freiwilliges Mitglied in der GKV versichert bleibt, muss für einen späteren Wechsel in die PKV die Kündigungsfrist der GKV, das sind zwei volle Monate zum Monatsende, einhalten.
Es gibt aber auch diverse andere Personengruppen, die die Wahl haben, ob sie sich in der PKV oder der GKV versichern. Dazu zählen die meisten Selbstständigen und Freiberufler, Beamte, aber auch Studenten.
Doch auch wer in der GKV pflichtversichert ist, aber einen besseren Leistungsumfang wünscht, als ihn die GKV bietet, kann sich mit einer privaten Krankenzusatz-Versicherung absichern, damit er den jeweiligen Aufpreis für die Zusatzleistung nicht aus der eigenen Tasche zahlen muss. Solche privaten Krankenzusatz-Policen gibt es zum Beispiel für Leistungen im Bereich Brillen, Heilpraktiker sowie Zahnarzt und Zahnersatz, aber auch für den ambulanten und stationären Bereich.