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Steuerliche Nachteile für Arbeitnehmer durch Betriebsfeier?

Ob ein Arbeitnehmer es sich steuerlich anrechnen lassen muss, wenn ein Arbeitgeber eine Betriebsfeier veranstaltet, um ihn zu ehren, die Kosten für die Veranstaltung aber die steuerliche Freigrenze pro Gast überschreitet, hatte ein Gericht zu klären.                                                          

(verpd) Initiiert ein Arbeitgeber zum Abschied eines Beschäftigen auf Betriebskosten eine betriebsinterne Feier, so hat der Geehrte die Kosten allenfalls in geringem Umfang als Einnahme zu versteuern. Das geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen hervor (Aktenzeichen: 8 K 66/22).

Ein Vorstandsvorsitzender eines Geldinstituts schied aus Altersgründen aus dem Unternehmen aus. Aus diesem Anlass veranstaltete der Arbeitgeber eine Betriebsfeier. Bei der sollte auch der Nachfolger des Geehrten eingeführt werden.

Als Gastgeberin trat das Geldinstitut auf. Das stellte auch die Gästeliste, und zwar unter Berücksichtigung weit überwiegend geschäftlicher Interessen, zusammen. Daher wurde aus dem Familien- und Freundeskreis des Geehrten nur eine zu vernachlässigend kleine Anzahl von Personen eingeladen.

Lohnsteuer zu entrichten?

Die Aufwendungen pro Gast überstiegen die steuerliche Freigrenze von 110 Euro. So zeigte sich das Finanzamt nach einer Lohnsteueraußenprüfung begehrlich. Es schloss sich der Meinung des Prüfers an, dass das Unternehmen auf den kompletten von ihm aufgewendeten Betrag Lohnsteuer zu entrichten habe.

Dem wollte sich das schließlich mit dem Fall befasste Niedersächsische Finanzgericht nicht anschließen. Es hielt die Forderung des Finanzamts für unbegründet.

Steuerrechtlich eine reine Betriebsveranstaltung

Nach Ansicht der Richter müsse berücksichtigt werden, dass der Empfang überwiegend betrieblichen Interessen gedient habe, zumal Gegenstand der Feier auch die Einführung des Nachfolgers des Vorstandsvorsitzenden gewesen sei. Sie sei daher steuerrechtlich als eine reine Betriebsveranstaltung zu werten.

Bei den Kosten der Ehrung habe es sich folglich nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn des Ausscheidenden gehandelt, für welchen Lohnsteuer fällig wurde. Als lohnsteuerpflichtige Einnahme sei allenfalls der Anteil zu werten, der auf den bisherigen Vorstandsvorsitzenden und seine an der Veranstaltung teilnehmenden Familienangehörigen entfallen war.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls hat das Finanzgericht eine Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.