Der bei Vertragsabschluss einer Lebens- oder Rentenversicherung zugesicherten Garantiezins sagt nur wenig über die tatsächliche Auszahlungsleistung aus. Denn die Gesamtverzinsung einer solchen Police setzt sich aus mehreren Faktoren zusammen.
(verpd) Der Garantiezins, ist der Zinssatz, den Versicherer ihren Kunden für eine Lebens- beziehungsweise Rentenversicherung auf den Sparanteil im Beitrag zusagen können. Der Sparanteil einer entsprechenden Police wird mindestens mit dem Garantiesatz verzinst, der bei Vertragsabschluss vereinbart wurde. Allerdings ist die Leistung, die der Kunde nach Vertragsablauf erhält, durch eine zusätzlich laufende Überschussbeteiligung und einen möglichen Schlussüberschuss meist um einiges höher als der Garantiezins.
Wenn ein Garantiezins in der Lebens- oder Rentenversicherung vereinbart ist, muss der Versicherer das vorhandene Ansparkapital mindestens mit dem vereinbarten Zinssatz verzinsen – und zwar unabhängig von der jeweiligen Kapitalmarktsituation. Die zum Vertragsbeginn vereinbarte garantierte Versicherungssumme ist daher sicher und steht am Ende der Ansparphase auf jeden Fall zur Verfügung.
Die Lebens- und Rentenversicherer können jedoch die Höhe des Garantiezinses nicht frei vereinbaren, sondern dieser darf maximal so hoch sein, wie der vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) festgelegte Höchstrechnungszins.
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) erklärt diesbezüglich: „Die Anbieter von klassischen Renten- oder Lebensversicherungen können den Garantiezins nicht nach Belieben selbst bestimmen. Seine Höhe wird indirekt durch den sogenannten Höchstrechnungszins begrenzt.“ In der Regel wird jedoch, wenn ein Garantiezins vereinbart wird, der Höchstrechnungszins vereinbart.
Verzinster Sparanteil
Der verzinste Sparanteil setzt sich aus den angesammelten Beiträgen abzüglich möglicher Kosten, unter anderem für die Verwaltung und eventuell für Beitragsanteile, die für vereinbarte Zusatzleistungen wie den Hinterbliebenen- und/oder Berufsunfähigkeits-Schutz anfallen, zusammen.
Die Höhe des Höchstrechnungszinses wird regelmäßig entsprechend der jeweiligen Finanzmarktentwicklung vom BMF für alle Lebensversicherungen verbindlich festgelegt. Diese Festlegung des Höchstrechnungszins erfolgt auf Empfehlung der Deutschen Aktuarvereinigung e.V. (DAV) und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Für Bestandskunden ändert sich am vereinbarten Garantiezins auch bei einer Änderung des Höchstrechnungszinses nichts.
Das heißt, wird ein Höchstrechnungszins geändert, gilt der geänderte Zins ausschließlich für Lebensversicherungsverträge, die nach dem Inkrafttreten des neuen Höchstrechnungszinses abgeschlossen werden. Für Lebensversicherungspolicen, die vorher abgeschlossen wurden, bleibt der bei Vertragsbeginn zugesicherte Garantiesatz bis zum Vertragsablauf bestehen.
Anhebung des Höchstzinssatzes nach 30 Jahren
Wer ab 1942 bis Juni 1986 eine Lebens- oder Rentenversicherung mit Garantiezins abgeschlossen hat, bekam beziehungsweise bekommt bis Ende der Vertragslaufzeit eine garantierte Verzinsung von maximal 3,00 Prozent. Wurde ein Neuvertrag von Juli 1986 bis Juni 1994 abgeschlossen, liegt der Garantiezins bei 3,50 Prozent, von Juli 1994 bis Juni 2000 bei 4,00 Prozent, von Juli 2000 bis Ende 2003 bei 3,25 Prozent, von 2004 bis 2006 bei 2,75 Prozent und von 2007 und 2011 bei 2,25 Prozent.
Wer von 2012 bis 2014 eine Lebensversicherung vereinbart hat, hat für die gesamte Vertragslaufzeit ein Höchstrechnungszins von 1,75 Prozent, bei Vertragsabschluss von 2015 und 2016 sind es 1,25 Prozent, bei Neuverträgen von 2017 bis Ende 2021 sind es 0,90 Prozent. Für alle, die seit 2022 bis Ende 2024 einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen haben oder noch abschließen, gilt für die komplette Vertragslaufzeit ein Garantiezins von maximal 0,25 Prozent.
Nach Angaben des GDV hat das BMF jüngst angekündigt, dass der Höchstrechnungszins ab 2025 auf 1,0 Prozent steigen wird. „Es ist die erste Erhöhung seit über 30 Jahre“, so der GDV. Das heißt, für alle Lebens- oder Rentenpolicen, die ab 2025 abgeschlossen werden, liegt der maximale Garantiezins während der Vertragsdauer bei 1,0 Prozent.
Überschussbeteiligung
Allerdings sagt der Garantiezins nichts über die Gesamtverzinsung einer Lebens- oder Rentenversicherung aus. Diese setzt sich nämlich zum einen aus der vereinbarten, garantierten Versicherungssumme und den vom Versicherer erwirtschafteten Überschüssen zusammen.
Überschüsse sind laut GDV beispielweise möglich, wenn der Versicherer mit seinen Kapitalanlagen höhere Erträge erwirtschaftet als für den Garantiezins notwendig sind und/oder er sparsamer wirtschaftet und geringere Kosten anfallen als ursprünglich kalkuliert.
Aus diesen Überschüssen werden unter anderem den Policen laufende Überschussbeteiligungen gutgeschrieben. Zudem legen Versicherer aus den erwirtschafteten Überschussanteilen oftmals auch einen Sicherheitspuffer zurück, was den Kundenverträgen zu einem späteren Zeitpunkt wiederum in Form eines Schlussüberschusses zugutekommen kann. Wie hoch die Überschüsse während einer Vertragsdauer sein werden, weiß man im Voraus nicht.
„Laut diesjähriger Assekurata-Marktstudie Überschussbeteiligungen und Garantien 2024 heben die meisten Versicherer die Überschussbeteiligungen an und schreiben nun im Schnitt eine Gesamtverzinsung von 3,1 Prozent gut. Bei modernen Garantieprodukten sind es sogar 3,3 Prozent“, wie der GDV betont.
Geldanlage mit Zusatznutzen
Die bei Antragsstellung vereinbarte, garantierte Versicherungssumme wird konkret in der Police genannt und steht am Ende der Ansparphase sicher zur Verfügung. Zudem erhält jeder Kunde einer Lebens- oder Rentenversicherung einmal jährlich eine Übersicht der bisherigen Kapitalentwicklung seiner Police, mit Angaben zur garantierten Versicherungssumme und der voraussichtlichen Gesamtleistung.
Doch die Leistungen einer Lebens- oder Rentenversicherung beschränken sich nicht nur auf das Ansparen von Kapital beziehungsweise auf die Rendite. Wenn in der Lebens- oder Rentenversicherung vereinbart, können beispielsweise auch die Hinterbliebenen für den Fall, dass die versicherte Person während der Vertragslaufzeit stirbt, finanziell abgesichert werden.
Auch die finanziellen Folgen einer Berufsunfähigkeit der versicherten Person lassen sich mit einer optionalen Vereinbarung in der Lebens- oder Rentenversicherung abdecken.
Ist bei einer Rentenversicherung eine lebenslange Rentenzahlung vereinbart, wird selbst, wenn das bis zum Beginn der Rentenzahlung angesparte Kapital im Laufe der Rentenzahlungsdauer aufgebraucht ist, weiterhin bis zum Tod der versicherten Person die vereinbarte Rente ausgezahlt.
Bei eine höhere Renditechance wünscht
Die Versicherer bieten diverse Varianten von Lebens- und Rentenversicherungen an. So gibt es zum Beispiel die klassische oder fondsgebundene Kapitallebens- oder Rentenversicherung sowie Mischformen und staatlich geförderte Rentenversicherungen wie Riester- oder Rürup-Rentenverträge jeweils mit Garantiezinsen.
Wer eine höhere Renditechance möchte, als mit der Garantiezins-Vereinbarung möglich ist, kann bei einigen Lebens- oder Rentenversicherungstarifen ganz oder teilweise auf eine garantierte Verzinsung verzichten. Dies ist unter anderem bei einigen fondsgebundenen Policen möglich. Bei diesen Verträgen wird der Sparanteil in einem oder mehreren Investmentfonds angelegt, die der Kunde teils selbst mit auswählen kann.
Der Versicherte wird laut GDV somit „an den Kursgewinnen, aber auch an den Kursverlusten der zugrunde liegenden Wertpapiere beteiligt“. Angeboten werden zudem Mischvarianten wie eine klassische Lebens- oder Rentenversicherung oder eine fondsgebundene Rentenversicherung mit jeweils einer Beitragsgarantie sowie eine fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung ohne Garantie.
Laut des GDV gilt auch für alle angebotenen Lebens- und Rentenversicherungen: „Versicherer legen ihr Kapital breit gestreut an und unterliegen dabei strengen Vorschriften, etwa zu ihrem Risikomanagement. Die Sicherheit der Kapitalanlagen hat oberste Priorität.“