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Kein gesetzlicher Unfallschutz für familiäre Hilfsleistung

Immer wieder kommt es vor, dass sich ein Immobilienbesitzer über eine kostenlose tatkräftige Hilfe bei Sanierungsarbeiten von Verwandten oder Freunden freuen kann. Ob in diesem Fall die gesetzliche Unfallversicherung leistet, wenn der Helfer verunfallt und verletzt wird, zeigt ein Gerichtsurteil.                                     

(verpd) Wer enge Verwandte bei Renovierungsarbeiten unterstützt, steht im Fall eines Unfalls nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Sozialgericht Düsseldorf mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (S 6 U 284/20).

Ein Mann hatte seinem Schwiegersohn bei Renovierungsarbeiten in dessen Haus geholfen. In dem Gebäude lebte dieser zusammen mit der Tochter des Helfers sowie dessen Enkelkind. Im Rahmen der Arbeiten erlitt der Schwiegervater einen Unfall. Wegen der dabei erlittenen erheblichen Verletzungen wollte er Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch nehmen.

Das begründete er damit, dass er für seinen Schwiegersohn als sogenannter Wie-Beschäftigter im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 1 SGV VII (Siebtes Sozialgesetzbuch) tätig geworden sei. Der Unfall sei daher als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Durch das verwandtschaftliche Verhältnis geprägt

Dieser Argumentation schlossen sich weder die Berufsgenossenschaft noch das schließlich mit dem Fall befasste Düsseldorfer Sozialgericht an. Beide Institutionen hielten die Forderung für unbegründet.

Nach Ansicht des Sozialgerichts sind die Grundsätze der Wie-Beschäftigung nur auf Personen anzuwenden, die in fremdnütziger Weise wie ein Beschäftigter tätig werden.

Dazu könnten zwar grundsätzlich auch Verwandtschafts-, Freundschafts- und Gefälligkeitsdienste gehören. Das würde jedoch nicht in Fällen gelten, in denen eine zu einem Unfall führende Tätigkeit in ihrem Umfang sowie der Zeitdauer durch das verwandtschaftliche Verhältnis geprägt sei.

Als familiäre Gefälligkeit anzusehen

Die Tätigkeit des Klägers, bei der sich der Unfall ereignete, müsse als familiäre Gefälligkeit angesehen werden, die nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehe.

Denn gemäß § 1618 a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) würden Eltern und Kinder in einem besonderen Pflichtverhältnis zueinanderstehen. Die Entscheidung des Düsseldorfer Sozialgerichts ist mittlerweile rechtskräftig.

Absicherung für Helfer und Bauherr

Für einen Bauherren, der sichergehen will, dass wirklich alle Personen, wie Freunde, Verwandte, Nachbarn, die beim Bau helfen, abgesichert sind, wenn sie sich dabei verletzen, empfiehlt sich eine private Unfallversicherung für Bauherren und Bauhelfer. Hier können meist auch der Bauherr selbst und sein Ehegatte mitversichert werden.

Daneben gibt es jedoch noch andere Baurisiken, die es abzusichern gilt, wie die Haftung des Bauherrn, wenn Dritte durch die Bauarbeiten oder Gefahrstellen am Bau zu Schaden kommen. Ein hohes Kostenrisiko besteht zudem, wenn Baumaterialien oder bereits fertiggestellte Gewerke durch Brand oder andere Risiken beschädigt oder zerstört werden.

Daher sollte sich ein Bauherr bereits frühzeitig von einem Versicherungsfachmann beraten lassen, wie diese Risiken abgedeckt werden können.