Zum 1. Januar 2024 wurde die Einkommensgrenze, die ein Kind oder ein Ehepartner einhalten muss, um einen Anspruch auf eine kostenlose Familienmitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zu verlieren, angehoben.
(verpd) Im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung kann ein gesetzlich Krankenversicherter seinen Ehepartner und/oder auch sein Kind kostenlos mitversichern, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Diese kostenlose Familienversicherung ist unter anderem nur möglich, wenn die monatlichen Einkünfte des mitzuversichernden Angehörigen eine bestimmte Grenze nicht überschreiten. Diese Grenze wurde zum Jahresanfang angehoben.
Wer Mitglied einer Krankenkasse ist, also dort gesetzlich krankenversichert ist, kann bestimmte Familienmitglieder beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) mitversichern. Die Voraussetzungen für diese sogenannte Familienversicherung sind in §10 SGB V (Fünftes Sozialgesetzbuch) geregelt. Kostenlos mitversichert werden können der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen sowie unter bestimmten Kriterien auch volljährigen Kinder.
Dies gilt jedoch nur, wenn der mitzuversichernde (Ehe-)Partner oder das mitzuversichernde Kind den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
Zudem darf die mitzuversichernde Person selbst in der GKV nicht versicherungspflichtig, nicht freiwillig versichert, nicht von der Versicherungspflicht befreit und auch nicht versicherungsfrei – mit Ausnahme von 538-Euro-Minijobbern – sein. Außerdem darf die mitzuversichernde Person bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten.
Maximal 505 Euro im Monat – Minijobber bis 538 Euro
Grundsätzlich ist eine kostenlose Familienversicherung nur möglich, wenn die mitzuversichernde Person ein monatliches Einkommen hat, das regelmäßig ein Siebtel der sogenannten monatlichen Bezugsgröße (West) nicht überschreitet.
In 2021 und 2022 lag die Bezugsgröße noch bei 3.290 Euro pro Monat und damit die Einkommensgrenze bei 470 Euro. Vom 1. Januar bis 31. Dezember 2023 betrug die Bezugsgröße 3.395 Euro. Damit galt in 2023 eine monatliche Einkommensgrenze von 485 Euro für Familienversicherte ohne einen Minijob.
Ab 1. Januar 2024 liegt die monatliche Bezugsgröße bei 3.535 Euro. Die monatliche Einkommensgrenze für eine beitragsfreie GKV-Familienversicherung steigt somit auf 505 Euro.
Eine Ausnahme gilt für Minijobber: Familienversicherte, die einen Minijob ausüben, dürfen seit 1. Januar 2024 ein maximales monatliches Gesamteinkommen von 538 Euro haben – bis einschließlich September 2022 waren es noch 450 Euro und bis 31. Dezember 2023 520 Euro. Das Einkommen eines Familienversicherten ohne einen Minijob darf daher seit 2024 maximal 505 Euro im Monat betragen, bei einem Familienversicherten mit Minijob sind es dagegen 538 Euro.
Das zählt zum Gesamteinkommen
Zum Gesamteinkommen, das unter der Grenze liegen muss, zählen alle Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts. Dazu gehören Bruttoarbeitseinkommen (auch aus Minijobs) inklusive Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld und Abfindungen, Gewinne aus einer selbstständigen Tätigkeit, regelmäßige Miet-, Pacht- oder Zinserträge, Einnahmen aus Kapitalvermögen sowie Renteneinkünfte.
Abgezogen werden dürfen je nach Einkunftsart unter anderem Werbungskosten (beim Bruttoarbeitslohn), Sparerfreibeträge (bei Kapitalerträgen), Abschreibungen und Kosten zur Einkunftserzielung wie betriebliche Kosten (bei gewerblichen Einkünften oder Mieteinnahmen).
Nicht zu den Gesamteinkommen zählen unter anderem Bafög-Leistungen, Stipendien, Eltern-, Kinder- und Wohngeld, nicht steuerpflichtiger Unterhalt sowie Rententeilbeträge, die einzig auf Kindererziehungszeiten beruhen.
Die weiteren Kriterien für eine Familienversicherung, beispielsweise, wann auch volljährige Kinder kostenlos mitversichert werden können, sind in § 10 SGB V zu finden. Eine entsprechende Beschreibung gibt es unter anderem im Familienportal.de, einem Webportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.