Immer wieder gibt es Streit darüber, was beim Autofahren als verbotswidrige Nutzung von Mobiltelefonen gilt. Ein Gerichtsurteil zeigt, dass auch das bloße Ablehnen eines Anrufes nicht erlaubt ist, wenn man dazu das Handy in die Hand nimmt.
(verpd) Auch das Wegdrücken eines eingehenden Telefonats durch einen Autofahrer gilt als verbotswidrige Nutzung, die mit einem Bußgeld sowie einem Eintrag in der Flensburger Verkehrssünderdatei bestraft werden darf. Die hat das Oberlandesgericht Hamm in einem Beschluss (4 RBs 307/19) entschieden.
Ein Mann war dabei ertappt worden, als er als Fahrer eines Kraftfahrzeugs während der Fahrt kurz ein Mobiltelefon in der Hand hielt. Er wurde daher vom Amtsgericht Münster „wegen verbotswidriger Benutzung eines Geräts, das der Kommunikation, Organisation und Information dient oder zu dienen bestimmt ist“ dazu verurteilt, eine Geldbuße zu zahlen.
Mobiltelefon nicht verbotswidrig genutzt?
Der Mann legte daraufhin beim Hammer Oberlandesgericht Rechtsbeschwerde ein. Diese begründete der Beschuldigte damit, dass er das Telefon nicht verbotswidrig genutzt habe. Er habe nämlich lediglich einen ankommenden Anruf wegdrücken wollen, um nicht vom Verkehrsgeschehen abgelenkt zu werden. Von einer Nutzung des Telefons könne folglich keine Rede sein.
Dieser Einwand vermochte die Richter des Hammer Oberlandesgerichts nicht zu überzeugen. Sie wiesen die Rechtsbeschwerde des Autofahrers als unbegründet zurück.
Benutzung untersagt, wenn es dazu in die Hand genommen wird
Nach Ansicht des Gerichts ist es unerheblich, aus welchem Grund ein Fahrzeugführer während der Fahrt ein Mobiltelefon in die Hand nimmt. Denn gemäß § 23 Absatz 1a StVO (Straßenverkehrsordnung) sei die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons grundsätzlich untersagt, wenn es dazu in die Hand genommen werden müsse.
Das gelte nur dann nicht, wenn das Fahrzeug stehe und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet sei. Ausgenommen sei ebenfalls ein in der Hand halten, das keinen Zusammenhang zu einer bestimmungsgemäßen Verwendung des Telefons aufweise, etwa das bloße Aufheben oder Umlagern. Das sei in der zu entscheidenden Sache jedoch nicht der Fall gewesen.
Beide Hände müssen für Fahraufgabe frei sein
„Entscheidend für einen Verstoß nach § 23 Absatz 1 a StVO ist die Frage, ob der Fahrzeugführer im Moment des Verstoßes beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat. Denn die Vorschrift will verhindern, dass der Fahrer einen Gegenstand in der Hand hält, den er nicht ohne Weiteres schnell loslassen kann“, so das Gericht in der Begründung seines Beschlusses.
Auf die Tatsache, dass Fahrzeugfahrer auch durch zahlreiche andere Handlungen vom Fahrgeschehen abgelenkt würden, die nicht strafbewehrt seien, komme es nicht an.
Das Kölner Oberlandesgericht war bereits im Jahr 2012 in einem vergleichbaren Fall zur gleichen Einschätzung gelangt wie das Oberlandesgericht Hamm.