Zum Ende des kommenden Jahres, also bis zum 31.12.2024, müssen viele ältere Kachel- und Kaminöfen entweder ausgetauscht, nachgerüstet oder stillgelegt werden. Zudem gibt es für Kamine neue Vorschriften, die bei neu errichteten Öfen dieser Art zu beachten sind.
(verpd) Bereits seit 2010 gilt die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz-Gesetzes (1. BImSchV). Sie regelt unter anderem, wann welche Kamin- und Kachelöfen, die bestimmte Grenzwerte nicht einhalten, nicht mehr betrieben werden dürfen. Dies ist abhängig vom Baujahr des Ofens. So endet zum 31. Dezember des kommenden Jahres die Übergangsfrist für Kamin- und Kachelöfen, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 errichtet wurden und bestimmte Werte nicht erfüllen.
Nach Angaben des Bundesverbands des Schornsteinfeger-Handwerks gibt es – Stand 2022 – rund 11,5 Millionen Einzelraumfeuerungs-Anlagen für feste Brennstoffe. In diese Kategorie fallen unter anderem Kamin-, Kachel- und sonstige Holz-, Pellet- oder Kohleöfen, die vorrangig zur Beheizung des Aufstellraumes oder als Herd verwendet werden.
Seit 2010 müssen eben diese Einzelraumfeuerungs-Anlagen in Abhängigkeit vom Baujahr bestimmte Staub- und Kohlenmonoxidwerte einhalten. Geregelt ist dies in der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz-Gesetzes. Für einen Großteil dieser Öfen, nämlich für alle, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 errichtet wurden, endet zum Ende des kommenden Jahres die Übergangsfrist, wenn sie bestimmte Werte nicht erfüllen.
Sie dürfen nur weiterbetrieben werden, wenn sie die Grenzwerte von 0,15 Gramm pro Kubikmeter Staub und 4,0 Gramm pro Kubikmeter Kohlenmonoxid nicht überschreiten. Erfüllt ein Ofen diese Anforderungen nicht, muss er bis zum 31. Dezember 2024 ausgetauscht, nachgerüstet oder stillgelegt werden.
Zahlreiche Öfen dürfen nicht weiter betrieben werden
Nach Angaben des Bundesverbandes des Schornsteinfeger-Handwerks sind von dieser Regelung Ende des kommenden Jahres besonders viele Anlagen betroffen. Laut deren Übersicht über Feuerstätten, bei denen der Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme nach §26 der 1. BImSchV bereits festgesetzt wurde, sind rund 77 Prozent der Anlagen, Öfen, die zwischen 1995 und 2010 errichtet wurden.
Zum Vergleich: Es waren 16 Prozent von dieser Regelung betroffen, als es um die Öfen ging, die zwischen 1985 und 1994 errichtet wurden (Ende der Übergangsregelung Ende Dezember 2020) und nur vier Prozent, als es um Modelle ging, die zwischen 1975 und 1984 errichtet wurden (Ende der Übergangsregelung Ende Dezember 2017). Das bedeutet: Für besonders viele dieser Kamin-, Kachel- und sonstige Holz-, Pellet- oder Kohleöfen ist nun Ende des kommenden Jahres Schluss.
Ob eine Um- oder eine Nachrüstung des betreffenden Ofens in Frage kommt oder nicht, darüber sollte man sich von einem Fachmann, wie einem Kaminkehrer oder einem Ofenbauer, beraten lassen. Sinnvoller und oftmals sogar preiswerter ist in vielen Fällen der komplette Austausch, zumal neue Modelle auch hinsichtlich der Feuerungstechnik den alten Öfen überlegen sind und effizienter arbeiten.
Nicht jeder Holzofen ist von der Regelung betroffen
Ausgenommen von dieser Regelung sind offene Kamine, Grundöfen, die vor Ort handwerklich errichtet wurden, Kochherde mit weniger als 15 Kilowatt sowie Einzelraumfeuerungs-Anlagen, die nachweislich vor 1950 hergestellt und am aktuellen Standort eingebaut wurden.
Wird eine Wohnung ausschließlich mit Einzelraumfeuerungs-Anlagen mit Wärme versorgt, gelten diese Vorgaben ebenfalls nicht.
Übrigens: Dezentrale, handbeschickte Einzelraumfeuerstätten wie Kamine, Kachelöfen, Kaminöfen und Pelletöfen sind wohl vom geplanten neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) betroffen, das Anfang 2024 in Kraft treten soll und das in den vergangenen Wochen politisch diskutiert wurde. Sie gelten nämlich nicht als Heizungsanlagen.
Neue Regelungen auch für Schornsteine
Seit Januar 2022 gibt es außerdem neue Vorschriften für die Schornsteine von neu errichteten Festbrennstofffeuerungen. Anlagen dieser Art müssen nämlich nun an einen Schornstein angeschlossen sein, dessen Austrittsöffnung „so weit über das Dach hinausragt, dass Abgase von der natürlichen Luftströmung fortgetragen werden können“, so das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV).
Um dies zu erfüllen, muss einerseits der Schornstein nahe am Dachfirst angeordnet sein und diesen außerdem um mindestens 40 Zentimeter überragen. Firstferne Errichtungen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich, betont das BMUV.
Diese Regelung betrifft aber ausschließlich beispielsweise Pelletheizungen, Kachelöfen oder Kaminöfen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als einem Megawatt, die neu errichtet werden. Keine Anwendung finden die neuen Schornsteinregelungen jedoch für einen Ofen, der nur deshalb neu eingebaut wird, weil er einen Kamin-, Kachel- oder sonstigen Holz-, Pellet- oder Kohleofen ersetzen soll, der die Vorgaben des Bundes-Immissionsschutz-Gesetz nicht erfüllt.