Wenn es um Fragen zum Urlaub geht, können sich Vorgesetzte und Beschäftigte kräftig irren. Etwa darin, dass Resturlaub verfällt oder sich Arbeitnehmer nicht genommenen Urlaub auszahlen lassen können. Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen sollten.
(verpd) Beschäftigten und Chefs ist vielfach nicht klar, was in Sachen Urlaub rechtlich gilt. Denn ihre Vorstellungen zu den damit verbundenen Rechten und Pflichten treffen oft nicht zu.
Beim Thema Urlaub können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer irren. Gängige Irrtümer sind etwa, dass ein Resturlaub verfällt, sich Arbeitnehmer nicht genommenen Urlaub auszahlen lassen können oder der Anspruch auf Urlaub bei längerer Krankheit erlischt.
„Der Chef entscheidet über die Länge des Urlaubs“
Laut Bundesurlaubsgesetz haben Angestellte einen Anspruch auf zwei Wochen Urlaub am Stück. Genau genommen heißt dies, ausgehend von der Sechs-Tage-Woche, zwölf Werktage am Stück für Arbeitnehmer etwa im Einzelhandel. Der Urlaub ist „zusammenhängend zu gewähren“.
Allerdings gibt es Ausnahmen, wenn der Arbeitgeber „dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe“ geltend macht. Zudem kann er übrigens aus dringenden betrieblichen Gründen Betriebsferien „verordnen“.
„Resturlaub verfällt am 31. März“
Davon gehen Chefs und Angestellte wie selbstverständlich aus. Doch das stimmt seit 2018 so nicht mehr.
Damals hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass der Arbeitgeber rechtzeitig und schriftlich darauf hinweisen muss, dass der Urlaub bis zum 31. Dezember oder bis spätestens 31. März des Folgejahres genommen werden muss, weil er sonst erlischt. Vergisst der Chef das, verfällt der Urlaub nicht.
Übrigens: Im deutschen Bundesurlaubsgesetz steht noch, dass der Urlaub im laufenden Jahr genommen werden muss. Allerdings schlägt hier EU-Recht das Bundesrecht.
„Geld statt Urlaub“
Eine Auszahlung des Urlaubs ist im Bundesurlaubsgesetz nicht vorgesehen. Denn selbstverständlich soll der Urlaub der Erholung dienen und der Wiederherstellung der Arbeitskraft der Angestellten.
Ausnahme: Der Urlaub kann wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden. Entweder, weil schlicht mehr Urlaubs- als Arbeitstage vorhanden sind oder weil betriebliche Gründe gegen einen Urlaub sprechen. Berechnet wird die Entschädigung nach dem Durchschnittsgehalt der letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs.
„Es gibt keinen Urlaubsanspruch während der Probezeit“
Zwar haben neue Mitarbeiter erst nach sechs Monaten einen Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub, doch einen anteiligen Urlaubsanspruch haben sie bereits in der Zeit vorher. Pro Monat ist das ein Zwölftel des Jahresurlaubs – bei 24 Urlaubstagen wären das zwei Tage pro Monat.
Beispiel: Kündigt ein Arbeitgeber nach drei Monaten Probezeit einem neuen Angestellten, stehen diesem sechs Tage Urlaub zu. Kann der Urlaub nicht genommen werden, muss der Urlaub ausbezahlt werden.
„Urlaub verfällt bei langer Krankheit“
Kann ein Angestellter seinen Urlaub wegen langer Krankheit nicht nehmen, verfällt dieser nicht wie sonst vielleicht angekündigt bereits am Jahresende oder zum 31. März des Folgejahres.
Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht 2012 entschieden, dass Urlaub nach langer Krankheit am 31. März des übernächsten Jahres verfällt. Also nach längstens 15 Monaten.
Weitere Informationen zu den Rechten und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern unter anderem zum Thema Urlaub enthält die kostenlos herunterladbare Broschüre „Arbeitsrecht“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Kostenschutz im Streitfall
Als Arbeitnehmer kann man sich beim Streit um den Urlaub notfalls gerichtlich gegen die Entscheidung eines Arbeitgebers zu Wehr setzen, wenn man sich ungerecht behandelt fühlt. Wer jedoch einen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht austrägt, muss in der ersten Instanz die eigenen Anwaltskosten selbst tragen – und zwar egal, ob man gewonnen oder verloren hat.
Das gilt für den Arbeitgeber wie auch für den Arbeitnehmer. Kostenschutz für einen Arbeitnehmer bietet eine bestehende Privat- und Berufsrechtsschutzversicherung, wenn der Versicherer vorab eine Deckungszusage erteilt hat.
Wer einen Konflikt mit dem Arbeitgeber nicht sofort vor Gericht austragen will, kann versuchen, das Problem in einem sogenannten Mediationsverfahren zu klären. Einige Privat- und Berufsrechtsschutz-Policen übernehmen auch die Kosten für solche Verfahren, wenn dies im Versicherungsvertrag vereinbart ist. Scheitert das Mediationsverfahren, kann man immer noch versuchen, sein Recht gerichtlich geltend zu machen.