Jedes Jahr heiraten hierzulande mehr als 350.000 Paare. Unter anderem lässt sich mit der Heirat auch Geld sparen.
(verpd) Es gibt einige finanzielle Vergünstigungen, die man als verheiratetes Paar gegenüber einem Paar ohne Trauschein hat. Dazu zählen unter anderem steuerliche Vorteile zum Beispiel bei der Einkommen- und Erbschaftsteuer, aber auch Einsparmöglichkeiten bei der Sozialversicherung und bei privaten Versicherungspolicen.
Seit 2018 haben jedes Jahr zwischen 357.800 und 449.500 Paaren geheiratet. Entschließt sich ein Paar dazu, genießt es auch einen besonderen Schutz durch den Staat, wie der Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes belegt: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.“
Die eingetragenen Lebenspartnerschaften und die Verheirateten sind rechtlich weitgehend gleichgestellt, bis auf wenige Ausnahmen wie dem Adoptionsrecht. Sie genießen zudem die gleichen finanziellen Vorteile – daher werden beide nachfolgend als Ehepaar bezeichnet. Der Staat billigt Ehepaaren beispielsweise diverse steuerliche Vorteile zu.
Steuervorteil einer Ehe
Beispielsweise können Ehepaare im Gegensatz zu Paaren ohne Trauschein oder ohne eingetragener Lebenspartnerschaft wählen, ob sie bei der Einkommensteuer zusammen oder getrennt veranlagt werden wollen.
Bei einer getrennten Einkommmensteuerveranlagung muss jeder Ehepartner den Steuersatz zahlen, der für die Höhe seine Einkünfte tatsächlich zu berechnen ist. Bei einer Zusammenveranlagung, auch Ehegattensplitting genannt, wird das Gesamteinkommen beider Ehepartner zusammengerechnet, durch zwei geteilt und dieser Betrag je Person versteuert.
Die Besteuerung je Ehepartner und damit auch der zu zahlende Steuersatz bezieht sich somit auf das halbierte Gesamteinkommen. Insbesondere Eheleute, bei denen ein Partner kein oder ein deutlich niedrigeres Einkommen hat als der andere, profitieren davon.
Denn die Höhe des Steuersatzes richtet sich nach einer progressiv ansteigenden Besteuerungskurve – ein hohes Einkommen unterliegt einem deutlich höheren Steuersatz als zwei kleinere Einkommen, was letztendlich für das Ehepaar insgesamt eine Steuerersparnis bringt.
Freibeträge bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer
Einen weiteren steuerlichen Vorteil für Ehepaare gibt es bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Vererbt oder schenkt ein Ehepartner dem anderen Ehepartner ein Vermögen, beträgt der steuerliche Freibetrag 500.000 Euro. Liegt der Wert darüber, muss der begünstigte Ehepartner je nach übertragener Vermögenshöhe eine Erbschaft- oder Schenkungsteuer von zwischen sieben und 30 Prozent entrichten.
Bei unverheirateten Paaren liegt der Freibetrag dagegen nur bei 20.000 Euro. Zudem liegen die Steuersätze der Erbschaft- oder Schenkungsteuer, in dem Fall sogar zwischen 30 und 50 Prozent.
Auch ein Haus oder eine Wohnung kann unabhängig von dessen Wert gemäß §13 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) steuerfrei zwischen Eheleuten vererbt werden. Dies gilt, wenn der verstorbene Ehepartner bis zu seinem Tod dort gewohnt hat und der hinterbliebene Ehepartner ebenfalls dort wohnt oder laut Rechtsprechung binnen sechs Monate nach dem Tod des anderen dort einzieht.
Zudem muss der Witwer oder die Witwe die Immobilie in den nächsten zehn Jahren als Hauptwohnsitz nutzen.
Bezugsrecht einer Lebensversicherung im Todesfall
Wurde bei einer bestehenden privaten Lebens- oder Unfallversicherung keine andere Regelung über die Bezugsberechtigung im Todesfall getroffen, also zum Beispiel ein bestimmter Bezugsberechtigter namentlich aufgeführt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
Das heißt, der Ehepartner und eventuell die Kinder erben die von der Versicherung ausgezahlte Todesfallsumme, außer es gibt im Testament eine andere Regelung.
Ist dagegen ein unverheirateter Partner in der Police nicht als Bezugsberechtigter genannt, geht er leer aus, sofern kein anderslautendes Testament vorliegt.
Vorteile bei der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
Finanzielle Vorteile für Ehepaare gibt es ferner bei der Sozialversicherung. Beispielsweise kann ein Ehepartner, sofern seine Einkünfte einen bestimmten Betrag nicht überschreiten, kostenlos in einer bestehenden gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (GKV) des anderen Ehepartners mitversichert werden.
Diese Familienversicherung ist nur möglich, wenn der mitversicherte Ehepartner monatliche Einkünfte, dazu zählen auch Miet- und Zinseinnahmen, von maximal einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße – in 2024 sind das 505 Euro – oder als Minijobber von höchstens 538 Euro hat.
Zudem darf der mitzuversichernde Ehepartner selbst in der GKV nicht versicherungspflichtig, nicht freiwillig versichert, nicht von der Versicherungspflicht befreit und auch nicht versicherungsfrei – mit Ausnahme von 538-Euro-Minijobbern – sein.
Gesetzliche Hinterbliebenenrente für Ehepartner
Ein weiterer Vorteil eines Ehepaares im Vergleich zu einem unverheirateten Paar kann die gesetzliche Hinterbliebenenabsicherung sein, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Stirbt ein Ehepartner, hat sein hinterbliebener Ehepartner Anspruch auf eine gesetzliche Witwen- beziehungsweise Witwerrente, wenn der Verstorbene unter anderem mindestens fünf Jahre gesetzlich rentenversichert war, bereits eine gesetzliche Rente bezogen hat oder bei einem Arbeitsunfall starb.
Übrigens: Hat ein Ehepartner Anspruch auf eine Betriebsrente, hat im Todesfall auch der hinterbliebene Ehepartner je nach Vertragsgestaltung Ansprüche auf das angesparte Kapital oder eine Rentenzahlung. Für unverheiratete Paare gilt dies nicht.
Staatlich geförderte Altersvorsorge von Ehepaaren
Vorteile für Eheleute gibt es auch bei der staatlich geförderten Altersvorsorge im Rahmen eines Riester-Rentenvertrages. Ist bei einem Ehepaar ein Ehepartner förderberechtigt, kann auch der andere einen eigenen Riester-Rentenvertrag abschließen und die staatlichen Zulagen und Steuervorteile nutzen, sofern er mindestens 60 Euro im Jahr in einen solchen Vertrag einzahlt.
Förderberechtigt ist zum Beispiel jeder Arbeitnehmer, Beamte und rentenversicherungs-pflichtige Selbständige.
Stirbt der Inhaber eines Riester-Vertrages vor Rentenbeginn, kann das angesparte Kapital mit der darin enthaltenen staatlichen Förderung, sofern in der Police vereinbart, auf den Riester-Vertrag des Ehepartners übertragen werden.
Erhält ein Riester-Sparer bereits eine Riester-Rente, und war in der Riester-Police eine Rentengarantiezeit vereinbart, wird die Rente bis zum Ende der vereinbarten Rentengarantiezeit an den bezugsberechtigten Ehegatten abzugsfrei weitergezahlt. Ein bezugsberechtigter unverheirateter Partner müsste die staatliche Förderung anteilig zurückzahlen.
Vergünstigungen für Paare bei privaten Versicherungen
Bei privaten Versicherungen erhalten nicht nur verheiratete, sondern auch unverheiratete Paare Vergünstigungen. Die meisten Versicherer bieten für verschiedenste Versicherungsarten, wie bei einer Auslandsreisekranken- oder einer Unfallversicherung, für Paare – egal ob mit oder ohne Trauschein – verbilligte Tarife an.
In einer Privathaftpflicht- und/oder Rechtsschutzversicherung, sofern es sich nicht explizit um eine Police für Singles handelt, können bei verheirateten und unverheirateten Paaren beide Partner sowie deren minderjährige Kinder sogar kostenlos mitversichert sein. Wichtig: Unverheiratete Paare müssen dazu in der Regel jedoch den Namen ihres Partners dem Versicherer mitteilen, damit dieser als versicherte Person in die entsprechende Police miteingetragen werden kann.
Wer sich entschließt, mit seinem Partner zusammenzuziehen oder zu heiraten, sollte die Versicherer der bestehenden Versicherungsverträge über die neue Lebenssituation informieren und sich zudem von einem Versicherungsvermittler beraten lassen. Denn dieser kann analysieren, welche Einsparungen aufgrund der neuen Lebenssituation möglich sind und inwieweit der bisherige Versicherungsschutz bedarfsgerecht anzupassen ist.